Arbeitsgelegenheit gem. Asylbewerberleistungsgesetz wahrnehmen
Arbeitsgelegenheit gem. Asylbewerberleistungsgesetz wahrnehmen
Arbeitsgelegenheiten können gem. § 5 Abs. 1 AsylbLG bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Beschreibung
Arbeitsgelegenheiten können gem. § 5 Abs. 1 AsylbLG bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Es handelt sich hierbei nicht um ein reguläres Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis und richtet sich an Personen, die im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Eine Arbeitsgelegenheit kann eine Aufgabe sein, die über einen längeren Zeitraum oder auch nur einmalig anfällt. Eine Arbeitsgelegenheit darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.
Ob die Tätigkeit tatsächlich dem Wohle der Allgemeinheit dient, prüft das Sozialamt der Stadt Wedel nach einer Meldung dieser.
Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erfolgt für die Asylbewerbenden im Rahmen einer Verpflichtung durch das Sozialamt. Die Anwesenheit muss daher durch einen Beschäftigungsnachweis, welcher von dem jeweiligen Träger auszufüllen ist, bestätigt werden. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Arbeit erfolgt ebenfalls durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger.
Das zuständige Sozialamt steht gerne bei Fragen zur Verfügung.
Zuständigkeit
Freie Stellen können Sie als staatlicher, kommunaler oder gemeinnützige Träger in Schriftform an das zuständige Sozialamt melden. Ein Meldeformular dieser Seite zu entnehmen. Das Sozialamt prüft, ob die gemeldete Arbeitsgelegenheit die Kriterien nach § 5 AsylbLG erfüllt und nennt Ihnen geeignete Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erfolgt für die Asylbewerbenden im Rahmen einer Verpflichtung durch das Sozialamt. Die Anwesenheit muss daher durch einen Beschäftigungsnachweis, welcher von dem jeweiligen Träger auszufüllen ist, bestätigt werden. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Arbeit erfolgt ebenfalls durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger.
Kosten
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die geleistete Arbeit erfolgt durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger. Hierfür ist ein Beschäftigungsnachweis (Vordruck) über die geleisteten Stunden beim zuständigen Sozialamt vorzulegen. Lediglich ein Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz sind bei Bedarf vom Träger der Arbeitsgelegenheit sicherzustellen. Kosten für ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse, Arbeitskleidung oder andere notwendige Ausstattung werden nicht im Rahmen der Asylbewerberleistungen übernommen.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Arbeitsgelegenheiten soweit möglich bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 5 S. 1 AsylbLG).
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG stehen weder das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Asylgesetz noch asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.
Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes wie z.B. das Mutterschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Es gelten die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen
- Kommunale Termininformationen
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Stadt Wedel
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de